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Hier finden Sie die allgemeinen Geschäftbedingungen und die Einkaufbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeine Bedingungen

1.1.     Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1.2.     Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollten anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

1.3.     Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie vom ihm ausdrücklich anerkannt werden.

1.4      Produktabbildungen, wie auch gezeigte Farb- und Materialmuster können vom Original abweichen

 

  1. Preise

2.1.     Alle Preise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und allen weiteren anfallenden Nebenkosten.

2.2.     Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallsmuster.

2.3.     Im Preis enthalten sind jedoch nicht die Kosten für die Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

 

  1. Liefer- und Abnahmepflichten

3.1.     Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderliche Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbereitstellungen, Erhalt von Zeichnungen und vereinbarter Anzahlungen.

3.2.     Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

3.3.     Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.

3.4.     Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu   + – 10% sind zulässig.

3.5.     Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Kunden bzw. die Aufbewahrungsfrist an kundengebundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisverhandlungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich die Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffpreise, Wechselkurse, etc.) in erheblichen Umfang ändern.

3.6.     Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

3.7.     Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggfs. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

 

  1. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

4.1.     Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

4.2.     Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.

4.3.     Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1.     Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

5.2.     Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1 dient.

5.3.     Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen des § 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

5.4.     Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5.5.     Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

5.6.     Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

5.7.     Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

5.8.     Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

  1. Zahlungsbedingungen

6.1.     Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

6.2.     Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

6.3.     Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

6.4.     Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

 

  1. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen

7.1.     Der Preis für die Formen enthält nicht die Bemusterungskosten, die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen.

7.2.     Bei begründeter Mängelrüge wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

7.3.     Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 

  1. Mängelhaftung

8.1.     Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche und gekennzeichnete Zusicherung.

8.2.     Bei begründeter Mängelrüge wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

8.3.     Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 

  1. Schutzrechte

9.1.     Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.

9.2.     Konstruktionsunterlagen, Entwürfe, Modelle usw. des Bestellers dürfen im Zuge der Fertigung und den zugehörigen Teilprozessen von CarbonWacker GmbH an die nationalen und internationalen Partner und zugehörigen Gesellschaften der CarbonWacker GmbH weitergegeben werden.

9.3.     Konstruktionsunterlagen, Entwürfe, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit dessen Genehmigung genutzt und weitergegeben werden. Kommt wegen Verschulden des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort der CarbonWacker ist die Gewerbestraße Nord 2, 86857 Hurlach. Gerichtsstand ist Augsburg.

 

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